Maschinen und Ausrüstungen zur Blechverarbeitung

Maschinen und Ausrüstungen zur Blechverarbeitung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Von Alpemac Maschinen Gmbh

 

1. Gültigkeit

1.1. Diese AGB gelten für den Verkauf und die Lieferung und Montage von Maschinen und Ersatzteilen durch ALPEMAC MASCHINEN GmbH (kurz ALPEMAC/Auftragnehmer/Vertragspartei) an Unternehmen (kurz Besteller/Auftraggeber/Vertragspartei). Beabsichtigt der Besteller die von ALPEMAC erworbenen Maschinen als Händler weiterzuverkaufen, stellt das Rechtsgeschäft ein Einzelgeschäft dar; ein vertriebsrechtliches Verhältnis, insbesondere ein Handelsvertretervertrag, wird nicht begründet.

1.2. Die AGB sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Bestellers mit ALPEMAC verbindlich, auch wenn darauf in weiterer Folge nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abänderungen der gegenständlichen AGB oder Regelungen der AGB des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von ALPEMAC ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Mündliche/fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen, Abänderungen und Abweichungen jedweder Art werden für ALPEMAC erst dann verbindlich, wenn sie von ALPEMAC schriftlich im Sinn dieses Absatzes bestätigt werden.

1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so gilt diese Bestimmung als durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

1.1. Diese AGB gelten für den Verkauf und die Lieferung und Montage von Maschinen und Ersatzteilen durch ALPEMAC MASCHINEN GmbH (kurz ALPEMAC/Auftragnehmer/Vertragspartei) an Unternehmen (kurz Besteller/Auftraggeber/Vertragspartei). Beabsichtigt der Besteller die von ALPEMAC erworbenen Maschinen als Händler weiterzuverkaufen, stellt das Rechtsgeschäft ein Einzelgeschäft dar; ein vertriebsrechtliches Verhältnis, insbesondere ein Handelsvertretervertrag, wird nicht begründet.

1.2. Die AGB sind für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr des Bestellers mit ALPEMAC verbindlich, auch wenn darauf in weiterer Folge nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abänderungen der gegenständlichen AGB oder Regelungen der AGB des Bestellers werden nur dann Ve2.1. Angebote von ALPEMAC sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung gilt erst mit der Auftragsbestätigung von ALPEMAC als angenommen, womit ein Vertrag zustande kommt.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1. Prospekte und Kataloge von ALPEMAC bzw. des Herstellers sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Dies gilt auch für Rechte des Herstellers an Plänen und technischen Unterlagen. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei bzw. des Herstellers ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Vorschriften und Schutzvorrichtungen

4.1. Der Besteller hat ALPEMAC spätestens mit der Bestellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen. Mangels einer derartigen Vereinbarung entsprechen die Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Normen am Sitz des Herstellers. Zusätzliche oder andere Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist.

5. Preise

5.1. Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk des Herstellers (EXW Hersteller), ohne Verpackung, in Euro, ohne irgendwelche Abzüge. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in der jeweils gültigen Höhe in Rechnung gestellt. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen administrativen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige Kosten, Steuern etc. bei ALPEMAC oder seinen Hilfspersonen bzw. beim Hersteller oder seinen Hilfspersonen erhoben werden, sind diese vom Besteller nach Vorlage der entsprechenden Dokumente an ALPEMAC zu erstatten.

5.2. ALPEMAC behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmäßigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise beim Hersteller ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt außerdem, wenn
– die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 11.3 genannten Gründe verlängert wird,
oder
– Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben, oder
– das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren, oder- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.

6. Wechselkursklausel

6.1. Angebote basieren auf dem tagesaktuellen Wechselkurs CHF/EUR. Am Tag der Lieferung erfolgt eine Preisanpassung zum aktuellen Tageskurs CHF/EUR. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Besteller.

7. Zahlungsbedingungen

7.1. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Vertragspreis in folgenden Raten zu bezahlen:
– 20% als Anzahlung unverzüglich nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
– 70% unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft und Lieferung durch ALPEMAC,
– der Restbetrag unverzüglich nach Lieferung und Inbetriebnahme.
Alle Zahlungen gelten als erfolgt, sobald der gesamte Betrag unwiderruflich auf dem Konto von ALPEMAC gutgeschrieben wird.

7.2. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die ALPEMAC nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

7.3. Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäß geleistet werden, ist ALPEMAC berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden Fällen vom Besteller Schadenersatz zu verlangen. Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgendeinem Grund im Rückstand oder muss ALPEMAC aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist ALPEMAC ohne Einschränkung seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurückzubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind und ALPEMAC genügende Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinbarung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden oder erhält ALPEMAC keine genügenden Sicherheiten, ist ALPEMAC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

7.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz (Anknüpfungszinssatz gem. § 456 UGB) zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Der Verkauf durch ALPEMAC an den Besteller erfolgt unter ausdrücklichem Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Herstellers; die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch ALPEMAC im Eigentum des Herstellers.

8.2. Nach vollständiger Zahlung an den Hersteller, oder falls kein Eigentumsvorbehalt des Herstellers gemäß Pkt. 8.1 besteht, bleibt ALPEMAC bis zum Erhalt der vollständigen Bezahlung durch den Besteller Eigentümer der gesamten Lieferung. Ist dem Besteller der Weiterverkauf der Lieferung im Einzelfall gestattet worden, so gehen Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Besteller auf ALPEMAC über und der Besteller hat seinen Käufer auf den (verlängerten) Eigentumsvorbehalt nachweislich hinzuweisen sowie ALPEMAC den Buchvermerk über die Abtretung unaufgefordert urkundlich nachzuweisen.

9. Erfüllungsort und Gefahrtragung

9.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz von ALPEMAC.

9.2. Der Übergang von Kosten und Gefahr erfolgt ab Werk des Herstellers (EXW, Abholklausel gemäß Incoterms 2010) gemäß Angabe auf der Auftragsbestätigung. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die ALPEMAC nicht zu vertreten hat, verzögert, gehen Gefahr und Kosten im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.

10. Transport und Versicherung

10.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind ALPEMAC vor Angebotserstellung bekannt zu geben, andernfalls es ALPEMAC freisteht, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen. Kosten und Risiko des Transportes und Kosten der Versicherung trägt der Besteller.

10.2. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

11. Lieferfrist und Lieferverzug

11.1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

11.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

11.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn ALPEMAC die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die ALPEMAC trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen.
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihre vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

11.4. Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch ALPEMAC verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,4%,
insgesamt aber nicht mehr als 4%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller ALPEMAC schriftlich eine angemessene Nachfrist (mindestens zwei Wochen) anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die ALPEMAC zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag wegen Lieferverzug zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht bezieht sich nur auf den Lieferungsteil, bezüglich dessen Verzug vorliegt.

11.5. Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; die obigen Bestimmungen sind analog anwendbar.

11.6. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den hier ausdrücklich genannten.

12. Annahmeverzug

12.1. Nicht abgenommene Lieferungen werden auf Gefahr und Kosten des Bestellers am Lieferort gelagert, wofür ALPEMAC eine angemessene Lagergebühr in Rechnung stellt. ALPEMAC ist berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertag zurückzutreten und die Lieferung anderweitig zu verwerten.

13. Prüfung und Abnahme

13.1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und gegenüber ALPEMAC eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

13.2. ALPEMAC hat die ihr in der Mängelrüge mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben bzw. durch den Hersteller beheben zu lassen, und der Besteller hat ALPEMAC bzw. dem Hersteller hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers oder ALPEMAC eine Abnahmeprüfung gemäß Ziff. 13.3 statt.

13.3. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen – vorbehältlich Ziff. 13.2 – einer besonderen Vereinbarung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgendes: – ALPEMAC hat den Besteller so rechtzeitig von der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verständigen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilnehmen kann.
– Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das vom Besteller und ALPEMAC oder von ihren Vertretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehalten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller sie verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll aufzunehmen.
– Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere solcher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Solche Mängel sind von ALPEMAC unverzüglich zu beheben.
– Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller ALPEMAC Gelegenheit zu geben, diese innert einer angemessenen Nachfrist zu beheben bzw. durch den Hersteller beheben zu lassen. Danach findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Abweichungen vom Vertrag oder schwerwiegende Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Vertragsparteien
diesbezüglich eine Preisminderung, Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen vereinbart haben, diese von ALPEMAC verlangen. Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist behoben werden können und die Lieferungen und Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind, hat der Besteller das Recht, die Abnahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. ALPEMAC kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

13.4. Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
– wenn der Besteller trotz vorgängiger Aufforderung an der Abnahme nicht teilnimmt;
– wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die ALPEMAC nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen Termin nicht durchgeführt werden kann;
– wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
– wenn der Besteller sich weigert, ein gemäß Ziff. 12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
– sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen von ALPEMAC nutzt.

13.5. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 13.3 sowie Ziff. 14 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

14. Gewährleistung, Haftung für Mängel

14.1. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Gebrauchtmaschinen 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk des Herstellers oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit ALPEMAC bzw. der Hersteller auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die ALPEMAC nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäß vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und ALPEMAC Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. Der Besteller hat das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Übernahme zu beweisen (Ausschluss der Beweislastumkehr).

14.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung
ALPEMAC verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen von ALPEMAC, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen, soweit der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Ersetzte Teile werden Eigentum von ALPEMAC, sofern ALPEMAC nicht ausdrücklich darauf verzichtet. ALPEMAC trägt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Kosten der Nachbesserung, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht übersteigen.

14.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der
betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch ALPEMAC. Hierzu hat der Besteller ALPEMAC die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. ALPEMAC kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

14.4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung von ALPEMAC ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge im Zeitpunkt der Übergabe vorhandenen schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von ALPEMAC ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die ALPEMAC nicht zu vertreten hat.

14.5. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten, höchstens jedoch im Umfang gemäß Ziff. 14.1 bis 14.4.

14.6. Ausschließlichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Ziff. 14.1 bis 14.5 ausdrücklich genannten. Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Mangel festzustellen, für den ALPEMAC einzustehen hat, so schuldet der Besteller ALPEMAC das Entgelt für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteren Aufwendungen und Kosten.

14.7. Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet ALPEMAC nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

15. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen

15.1. In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich geregelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, insbesondere wenn ALPEMAC die Ausführung der Lieferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt, dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, eine dem Verschulden von ALPEMAC zuzuschreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch Verschulden von ALPEMAC vertragswidrig ausgeführt worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen Lieferungen oder Leistungen ALPEMAC unter Androhung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Nachfrist infolge Verschuldens von ALPEMAC unbenützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen zurückfordern.

16. Vertragsauflösung durch ALPEMAC

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder

17.

Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten von ALPEMAC erheblich einwirken, sowie im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht ALPEMAC das Recht zur Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile zu. Will ALPEMAC von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat ALPEMAC dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat ALPEMAC Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen

18. Exportkontrolle

Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den österreichischen und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle, insbesondere jenen des Herstellerlandes, unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass sich diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind.

19. Datenschutz

ALPEMAC ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung des Vertrages personenbezogene Daten des Bestellers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit einverstanden, dass ALPEMAC zur Abwicklung und Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien solche Daten auch Dritten in Österreich und im Ausland, insbesondere dem Hersteller und Logistikern, bekannt gibt.

20. Software

Umfassen die Lieferungen und Leistungen von ALPEMAC auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschließliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken, zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Datenträger) oder zur Bearbeitung der Software berechtigt. Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALPEMAC weder disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann ALPEMAC das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware, wie zB. Software des Herstellers, gelten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der zusätzlich zu ALPEMAC im Verletzungsfall Ansprüche geltend machen kann.

21. Ausschluss weiterer Haftungen von ALPEMAC

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Für den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamtbetrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller bezahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesondere alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrechten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss weiterer Haftungen von ALPEMAC gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ALPEMAC. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ALPEMAC ausschließlich für Personenschäden.

22. Rückgriffsrecht von ALPEMAC

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Gehilfen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde ALPEMAC in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.

23. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz von ALPEMAC zuständig. ALPEMAC ist jedoch auch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht. Verweisungen auf ausländisches Recht (Kollisionsnormen) gelten nicht. UN-Kaufrecht gilt nicht.

 
 

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Dieter Niederfriniger – Geschäftsführer, Alpemac Maschinen
Christian Brankl – Verkaufsleiter, Alpemac Maschinen

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